SPIELRAUM PANKOW e.V.
SATZUNG
§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
- Der Verein führt den Namen SPIELRAUM PANKOW e.V. und ist unter dem Aktenzeichen
11723 Nz ins Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin - Charlottenburg eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Berlin - Pankow.
Geschäftsstelle: Spielraum Pankow e.V., Homeyer Str. 27, 13156 Berlin
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 AUFGABE
- Unter Wahrung der Selbständigkeit, Eigenart und Unabhängigkeit der Mitglieder hat der
Verein die Aufgabe durch pädagogische Arbeit mit Kindern Kultur, Spiele, Bildung und
Betreuung der Kinder zu fördern, sowie ihre Rechte zu vertreten und durchzusetzen.
- Der Verein fördert und entwickelt Projekte und Initiativen, die den in Absatz 1 genannten
Aufgaben entsprechen und tritt für Erhalt, Ausbau, qualitative Erweiterung und Vielfalt
von Spiel- und Kulturorten für Kinder ein, um die Lebensbedingungen der Kinder zu
verbessern und deren freie Entwicklung und selbstbestimmtes Handeln zu ermöglichen.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Betreiben
a) eines betreuten Spielplatzes mit Tierhaltung / Kinderbauernhof Pankow
b) eines Schülertreffpunktes mit Kultur-, Spiel- und Beratungsangeboten, dem Kiezladen Pankow
c) eines SPIELMOBILES für Spielaktionen im Stadtteil
Alle Angebote sind öffentlich, unentgeltlich und ohne Einschränkungen jedem zugänglich.
- Die Verwirklichung der Aufgaben des Vereins erfolgt durch:
a) gegenseitige Information und Kooperation
b) organisatorische und koordinierende Unterstützung
c) Umsetzung gemeinsamer Projekte und Vorhaben
d) Weiterbildungsarbeit
e) Vertretung der gemeinsamen Interessen in der Öffentlichkeit, in politischen Gremien
und verantwortlichen Behörden
f) Zusammenarbeit mit anderen Trägern und Einrichtungen der Kinderkulturarbeit
§ 3 ZWECK
- Der Verein verfolgt den Zweck
a) im Raum Pankow ein Netzwerk von vielfältigen Angeboten für Kinder zu schaffen, das
ihren Interessen und Bedürfnissen entspricht
b) die Rechte und Ansprüche der Kinder zu wahren und umzusetzen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Alle ihm zufließenden Mittel sind zur Erfüllung der in dieser Satzung angegebenen Ziele
und Aufgaben zu verwenden und dürfen auch bei Ausscheiden von Mitgliedern nicht
zurückgewährt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person oder Einrichtung durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 MITGLIEDSCHAFT
- Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Unterstützung der in § 2 und § 3 genannten
Ziele und Aufgaben.
- Mitglied kann jede natürliche Person werden, wenn sie die in § 4 Abs.1 genannte
Voraussetzung erfüllt.
- Zusätzlich können Fördermitglieder aufgenommen werden, die jedoch kein Stimmrecht
haben.
- Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Auf der Mitgliedervollversammlung kann die Entscheidung des Vorstandes aufgehoben werden.
- Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt
b) durch Ausschluß
c) durch Auflösung des Vereins
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
- Ein Mitglied kann auf Beschluß der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden,
wenn die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft entsprechend der Satzung nicht mehr
gegeben sind oder vereinsschädigendes Verhalten vorliegt.
§ 5 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 6 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- Die MV ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
Weitere MV sind unverzüglich einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens
1/3 der Mitglieder dies für erforderlich halten.
- Die MV sind vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens
14 Tagen schriftlich einzuberufen.
- Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder mit je einer Stimme. Die Beschlüsse werden
mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Die Fördermitglieder
nehmen mit beratender Stimme teil.
- Für Satzungsänderungen und Entscheidungen über den Ausschluß von Mitgliedern ist
die Zustimmung von 2/3 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder notwendig.
- Die MV gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Form der Versammlungsführung und
der Beschlußfassung geregelt sind.
- Die Aufgaben der MV
a) Wahl des Vorstandes
b) Bestätigung des/r GeschäftsführerIn
c) Entgegennahme und Genehmigung der Tätigkeits- und Geschäftsberichte
d) Beschlüsse zum Arbeitsprogramm
e) Beratung und Beschluß des Haushaltsplanes
f) Beschluß der Mitgliedsbeiträge
g) Entlastung des Vorstandes
h) Aufgaben, die in der Satzung der MV zugewiesen sind
§ 7 VORSTAND
- Der Vorstand besteht aus mehreren gleichberechtigten Mitgliedern, mindestens 2,
höchstens 5. Die Mitgliederversammlung legt die Anzahl vor Eintritt in die Wahl des
Vorstandes fest.
Der Verein wird durch die Vorstandsmitglieder vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist
allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte das für die Finanzen
des Vereins verantwortliche Mitglied des Vorstands.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Auf Antrag, der mit der Einladung zur MV den Mitgliedern zugegangen sein muß, werden
Vorstandsmitglieder von der MV mit einfacher Mehrheit abgewählt.
- Dem Vorstand obliegt die laufende Führung der Vereinsgeschäfte.
- Der Vorstand setzt eine/n GeschäftsführerIn zur Leitung der Geschäftsstelle ein. Im Rahmen
dieser Tätigkeit ist der/die GeschäftsführerIn für den Verein vertretungsberechtigt.
Der/die GeschäftsführerIn nimmt als beratendes Mitglied an den Vorstandssitzungen teil.
§ 8 PROTOKOLLE
Über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen.
Diese sind vom Protokollanten und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 9 FINANZEN
- Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus
a) Mitgliedsbeiträgen
b) Spenden
c) Zuwendungen aus dem Bundeshaushalt
d) Zuschüsse des Senats und des Stadtbezirkes
e) Eigenleistungen der Mitglieder wie Einnahmen durch Veranstaltungen, Seminare etc.
§ 10 AUFLÖSUNG
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein
Vermögen an den "Bund der Jugendfarmen und Aktivspielplätze e.V." (BdJA), der es
unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
- Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen und nicht mit dem Eigentum seiner Mitglieder.
Berlin, den 11. Juni 1997
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